Situation 2 — Die Entlassung steht bevor
Entlassung aus dem Krankenhaus: fünf Wege und wer was klären muss
Irgendwann fällt der Satz „wir können hier nicht mehr viel machen“. Ab da läuft eine Uhr, und es steht eine Entscheidung an, die kaum jemand vorbereitet trifft: Wie geht es nach der Klinik weiter?
Wer ist Pflegekasse, wer Medizinischer Dienst, wer Sozialdienst? Die Beteiligten und der Ablauf im Überblick
Was Sie jetzt tun sollten
- Die Einwilligung ins Entlassmanagement unterschreiben. Entlassmanagement heißt: Das Krankenhaus muss planen, wie es nach der Entlassung weitergeht. Ohne Ihre Unterschrift darf es damit nicht beginnen — und sie wird häufig vergessen.
- Selbst einen Termin beim Sozialdienst vereinbaren, statt auf einen Anruf zu warten.
- Ausdrücklich fragen, ob eine Reha geprüft wurde. Rehabilitation geht der Pflege vor.
- Den Entlassplan schriftlich verlangen. Was dort nicht steht, ist auch nicht organisiert.
Die fünf Wege darunter erklären, welche Möglichkeiten Sie haben. Diese vier Punkte gelten unabhängig davon.
Das Gute vorweg: Sie müssen diese Entscheidung nicht allein treffen, und Sie müssen sie auch nicht endgültig treffen. Es gibt Zwischenlösungen, die Ihnen Wochen verschaffen. Die meisten davon werden nicht von allein angeboten.
Zuerst: Die Einwilligung unterschreiben
Das Krankenhaus ist gesetzlich verpflichtet, die Anschlussversorgung zu organisieren. Das nennt sich Entlassmanagement, es kostet Sie nichts — aber es setzt eine schriftliche Einwilligung voraus. Ohne diese Unterschrift darf die Klinik nichts veranlassen.
Fragen Sie aktiv danach, wenn Ihnen niemand ein Formular vorlegt. Es passiert häufiger, als man denkt, dass diese Unterschrift schlicht vergessen wird — und dann wundern sich alle, warum nichts vorbereitet ist.
§ 39 Abs. 1a SGB V — Anspruch auf Entlassmanagement
Was das Krankenhaus dabei darf
Im Rahmen des Entlassmanagements kann die Klinik selbst verordnen, was für die ersten Tage nötig ist: Medikamente, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel. Diese Verordnungen gelten für einen begrenzten Zeitraum von wenigen Tagen und überbrücken die Zeit, bis die Hausärztin übernimmt.
Lassen Sie sich den Entlassplan aushändigen und gehen Sie ihn durch, bevor Sie das Haus verlassen. Was dort nicht steht, ist auch nicht organisiert.
Kostenlos, drei Seiten, ohne Anmeldung
Die Sofortkarte
Das Gespräch mit dem Sozialdienst entscheidet, wie es nach der Klinik weitergeht — und dauert meist zwanzig Minuten. Die Sofortkarte sorgt dafür, dass Sie darin nichts vergessen.
- Acht Fragen an den Sozialdienst, zum Vorlesen
- Wer die Beteiligten sind und wofür jeder zuständig ist
- Was heute zählt und was warten kann
- Platz für die Nummern und Aktenzeichen, die Sie ständig brauchen


Die fünf Wege — und wann welcher passt
1. Anschlussrehabilitation
Wenn realistische Aussicht besteht, dass sich der Zustand wieder verbessert. Nach Schlaganfall, größeren Operationen oder Stürzen ist das häufig der Fall. Die Reha wird direkt aus der Klinik heraus beantragt, der Sozialdienst übernimmt das.
Der Grundsatz lautet: Rehabilitation vor Pflege. Fragen Sie ausdrücklich danach, ob eine Reha in Betracht kommt — auch dann, wenn niemand sie von sich aus vorschlägt.
§ 40 SGB V (medizinische Rehabilitation) · § 5 SGB XI (Vorrang von Prävention und Rehabilitation)
2. Übergangspflege im Krankenhaus
Der am wenigsten bekannte Weg — und in einer Klemme der wertvollste. Wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung weder häusliche Krankenpflege noch ein Kurzzeitpflegeplatz noch eine Reha zu organisieren ist, kann die Person bis zu zehn Tage im selben Krankenhaus bleiben, in dem sie behandelt wurde. Die Krankenkasse trägt die Kosten, es fällt eine gesetzliche Zuzahlung je Kalendertag an.
Das ist ausdrücklich nachrangig gedacht — greift also erst, wenn die anderen Wege nicht gehen. Genau deshalb müssen Sie danach fragen. Ein zum Entlasstermin nicht verfügbarer Kurzzeitpflegeplatz kann diesen Anspruch begründen. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege teilen sich seit Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag.
§ 39e SGB V — Übergangspflege im Krankenhaus, höchstens zehn Tage
3. Kurzzeitpflege
Vorübergehende Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung, während zu Hause alles vorbereitet wird. Der klassische Zeitgewinn.
Wichtig, weil es fast alle falsch wissen: Kurzzeitpflege gibt es in zwei Varianten. Die bekannte nach dem Pflegeversicherungsrecht setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus und wird von der Pflegekasse getragen. Daneben existiert eine zweite Form für Menschen ohne Pflegegrad — bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt. Diese zahlt die Krankenkasse.
Wenn Ihnen also jemand sagt, ohne Pflegegrad gehe nichts: Das stimmt so nicht.
§ 42 SGB XI (ab Pflegegrad 2, Pflegekasse) · § 39c SGB V (ohne Pflegegrad, Krankenkasse)
4. Nach Hause mit Unterstützung
Auch hier gilt: Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung für den Anfang. Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe zahlt die Krankenkasse, wenn sie ärztlich verordnet sind — unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt.
Was danach kommt — Pflegedienst, Pflegegeld, Entlastungsbetrag — setzt einen Pflegegrad voraus. Deshalb sollte der Antrag zu diesem Zeitpunkt längst laufen.
§ 37 SGB V (häusliche Krankenpflege) · § 38 SGB V (Haushaltshilfe)
5. Dauerhaft stationär
Die schwerste Entscheidung, und die einzige, die Sie unter Zeitdruck nicht treffen sollten. Wenn Sie diesen Weg erwägen, nutzen Sie zuerst eine der Zwischenlösungen. Kurzzeitpflege und Übergangspflege existieren genau dafür.
Eine Entscheidung, die aus Erschöpfung am dritten Tag fällt, hält selten dem stand, was die Familie später darüber denkt.
Für das Gespräch
Sechs Fragen an den Sozialdienst
- Wann ist die Entlassung geplant — und wovon hängt dieses Datum ab?
- Kommt eine Anschlussrehabilitation in Betracht?
- Wenn kein Kurzzeitpflegeplatz frei ist: Ist Übergangspflege hier im Haus möglich?
- Welche Leistungen stehen uns ohne Pflegegrad schon jetzt zu?
- Gibt es hier das Angebot der Familialen Pflege — Pflegetraining für Angehörige?
- Kann ich den Entlassplan schriftlich bekommen?
Diese Fragen stehen zusammen mit den übrigen auch auf der Sofortkarte zum Ausdrucken und Mitnehmen.
Was danach kommt
Ist die Anschlussversorgung geklärt, entscheidet die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst über alles Weitere. Auf diesen Termin können Sie sich vorbereiten — und das lohnt sich mehr als fast alles andere in diesen Wochen.
Rechnen Sie damit, dass es schnell geht. Wurde der Pflegegrad beantragt, während die Person im Krankenhaus liegt, muss die Begutachtung innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen — nicht innerhalb der sonst üblichen Wochen. Sagen Sie der Pflegekasse ausdrücklich, dass dieser Fall vorliegt, und beginnen Sie noch in der Klinik mit dem Pflegetagebuch.
§ 18a Abs. 5 SGB XI — verkürzte Begutachtungsfrist bei Klinikaufenthalt, Reha, Hospiz oder ambulanter Palliativversorgung