Hinweise · Kosten und Unterhalt

Was Kinder für die Pflege der Eltern zahlen müssen

Kaum eine Frage taucht in Familiengesprächen so früh auf wie diese — und kaum eine wird so oft falsch beantwortet. Seit 2020 gilt eine Grenze, die die meisten Kinder vollständig aus der Haftung nimmt.

Die Sorge klingt meist so: Wenn Mutter ins Heim muss und die Rente nicht reicht, greift das Sozialamt auf die Kinder zu — und dann ist das eigene Ersparte weg. Diese Vorstellung stammt aus einer Rechtslage, die seit Anfang 2020 nicht mehr gilt.

Der Kern in einem Satz

Unter 100.000 Euro Jahresbrutto zahlen Sie nichts.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat zum 1. Januar 2020 eine Einkommensgrenze eingeführt. Erst wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro im Jahr brutto verdient, kann der Sozialhilfeträger überhaupt auf es zugreifen. Darunter geht der Unterhaltsanspruch nicht auf das Amt über — und damit entsteht keine Zahlungspflicht.

§ 94 Abs. 1a SGB XII — Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger

Vier Punkte, die dabei regelmäßig missverstanden werden

  • Die Grenze gilt je Person, nicht je HaushaltMaßgeblich ist Ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen. Das Einkommen Ihres Ehepartners wird nicht dazugerechnet. Bei mehreren Geschwistern wird jedes einzeln betrachtet.
  • Unterhalb der Grenze ist auch Ihr Vermögen geschütztWird die Einkommensgrenze nicht erreicht, kommt es auf vorhandenes Vermögen nicht mehr an. Das Haus, das Erbe, die Rücklage — alles bleibt außen vor.
  • Sie müssen nicht ungefragt offenlegenDas Gesetz vermutet, dass Ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Nur wenn dem Amt hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen, darf es Auskunft verlangen.
  • Es geht um Brutto, nicht um NettoGemeint ist das Gesamteinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn — bei Angestellten also der Bruttolohn, bei Selbstständigen der Gewinn. Einkünfte aus Vermietung oder Kapital zählen mit.

Wer nach Kosten fragt, koordiniert meist schon länger

Der Organisationsplan

Der Organisationsplan sammelt, was in einer Pflegesituation organisiert und vorbereitet werden muss — von den Leistungen, die Ihnen zustehen, bis zu den Dingen, die geregelt sein sollten, bevor der nächste Notfall kommt.

  • Ansprüche außerhalb der Pflegekasse prüfen
  • Alle Leistungen, die Sie nach dem Bescheid einzeln beantragen müssen
  • Die eigene Rente und Absicherung als Pflegeperson sichern
  • Fristen und Stichtage, an die niemand erinnert
  • Unterlagen, Verträge und Zugänge sichten

Wann das Thema überhaupt aufkommt

Elternunterhalt wird erst relevant, wenn das Sozialamt einspringt. Der übliche Ablauf: Die Pflegekasse zahlt ihren festen Anteil, der Rest ist Eigenanteil. Reichen Rente und Erspartes des Elternteils dafür nicht, beantragt er Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Erst dann prüft das Amt, ob Unterhaltsansprüche gegen Kinder bestehen — und stößt in aller Regel auf die 100.000-Euro-Grenze.

Solange die Eltern ihren Eigenanteil selbst tragen, stellt sich die Frage gar nicht. Wer den Eigenanteil senken will, sollte zuerst prüfen, ob alle Leistungen abgerufen werden — die Verhinderungspflege etwa verfällt zum Jahresende, wenn sie niemand nutzt.

Wenn ein Brief vom Sozialamt kommt

Ein Auskunftsersuchen ist kein Zahlungsbescheid. Es bedeutet zunächst nur, dass das Amt prüft.

Antworten Sie fristgerecht und sachlich. Wenn Ihr Einkommen unter der Grenze liegt, können Sie das erklären. Bevor Sie Kontoauszüge und Vermögensaufstellungen mitschicken, lohnt eine Rückfrage, worauf das Amt seine Annahme stützt — die Auskunftspflicht ist an Anhaltspunkte gebunden, nicht beliebig.

Bei einem Schreiben, das Sie nicht einordnen können: Der Sozialverband VdK und der SoVD vertreten ihre Mitglieder in genau solchen Verfahren, und die Verbraucherzentralen beraten zu Kostenfragen.

Drei Fälle, für die die Grenze nicht gilt

Die Entlastung ist weitreichend, aber sie deckt nicht alles ab.

  • EhepartnerZwischen Eheleuten gilt die Einkommensgrenze nicht. Die gegenseitige Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Familienrecht — unabhängig von der Höhe des Einkommens.
  • Verschenktes VermögenHat der pflegebedürftige Elternteil innerhalb der letzten zehn Jahre etwas verschenkt — typischerweise die Immobilie an ein Kind —, kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern. Das ist kein Unterhalt, sondern ein eigener Anspruch, und die 100.000-Euro-Grenze berührt ihn nicht.
  • Wer über der Grenze liegtWird sie überschritten, geht der Unterhaltsanspruch vollständig über — nicht nur der Teil oberhalb von 100.000 Euro. Wie viel dann tatsächlich zu zahlen ist, richtet sich nach der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit und ist eine Frage für die Fachberatung.

§ 528 BGB (Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung) · §§ 1360, 1361 BGB (Unterhalt zwischen Ehegatten)

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