Stand: 5. September 2026 · noch kein geltendes Recht

Pflegereform 2027: Was im Referentenentwurf steht

Seit dem 4. Juni 2026 liegt der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Er sieht vor, die heutigen Einzelansprüche ab dem 1. Januar 2027 in vier Budgets zusammenzufassen. Beschlossen ist davon nichts.

Wo das Verfahren steht

Der Entwurf wurde am 4. Juni 2026 vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht, die Verbändeanhörung fand am 10. Juni statt. Der zunächst für Ende Juni erwartete Kabinettsbeschluss ist mehrfach verschoben worden; nach der vorläufigen Kabinettszeitplanung war das Gesetz zuletzt für die September-Sitzungen vorgemerkt.

Bundestag und Bundesrat waren damit noch nicht förmlich befasst. Verbindlich wird eine Regelung erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gelten die heutigen Regeln unverändert.

Die vier geplanten Budgets

Heute bestehen nebeneinander Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Pflegehilfsmittel — jeweils mit eigenen Voraussetzungen. Der Entwurf fasst sie zu vier Budgets zusammen.

Geplant ab 2027ErsetztWas sich dadurch ändert
EntlastungsbudgetPflegegeldFür Pflegegrad 2 bis 5 bei überwiegend selbst organisierter Pflege zu Hause. Die Beträge steigen dem Entwurf nach — aus dem Budget sollen aber auch Leistungen bezahlt werden, für die heute eigene Ansprüche bestehen.
SachleistungsbudgetPflegesachleistungFür die Versorgung durch einen ambulanten Dienst.
SozialraumbudgetEntlastungsbetragIn Pflegegrad 1 ersatzlos gestrichen — dazu unten mehr.
ÜberbrückungsbudgetVerhinderungs- und KurzzeitpflegeDie beiden wurden erst zum 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst und sollen nun erneut neu geordnet werden.

Die fünf Pflegegrade bleiben nach dem Entwurf erhalten. Beträge nennen wir hier bewusst nicht: Sie stammen aus einem Entwurf, der sich im Verfahren noch ändern kann.

Wen die Änderungen treffen würden

Drei Gruppen sind unterschiedlich betroffen. Für zwei davon ist der Zeitpunkt entscheidend.

  • Wer heute Pflegegrad 1 hatDer Entlastungsbetrag soll ersatzlos entfallen. Im Entwurf heißt es, im Gegenzug werde ein Anspruch auf Pflegebegleitung eingeführt. Da Pflegegrad 1 keine anderen Geldleistungen kennt, wäre das der Wegfall der einzigen.
  • Wer ab 2027 neu Pflegegrad 2 oder 3 erhältIn den ersten drei Monaten soll nur das halbe Entlastungsbudget zur Verfügung stehen. Für den Beginn einer Pflegesituation — also genau die Phase mit den höchsten Kosten — wäre das eine spürbare Kürzung.
  • Wer bereits einen Pflegegrad hatDer Pflegegrad selbst bleibt bestehen; die geplanten höheren Einstufungshürden sollen nur für Neuzugänge gelten. Die neuen Budgets würden aber unabhängig davon greifen, wann der Pflegegrad vergeben wurde.

Was Sie jetzt tun können

Vier Dinge, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sinnvoll sind.

Einen anstehenden Antrag nicht aufschieben. Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflegebedürftigkeit begann — § 33 Abs. 1 SGB XI. Wer wartet, verliert Monate, unabhängig von jeder Reform.

Ansprüche des laufenden Jahres abrufen. Entlastungsbetrag und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfallen zum Jahresende. Was 2026 nicht genutzt wird, ist weg — und zwar schon nach heutigem Recht.

Das Gutachten anfordern. Falls die Einstufungshürden tatsächlich steigen, ist eine dokumentierte Ausgangslage mehr wert als bisher. Das Gutachten kommt nicht automatisch — § 18c Abs. 2 SGB XI.

Keine Entscheidung auf einen Entwurf stützen. Zwischen Referentenentwurf und Bundesgesetzblatt liegen Kabinett, Bundestag, Bundesrat und die Stellungnahmen der Verbände. Was heute im Entwurf steht, kann sich deutlich ändern.

Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich der Verfahrensstand ändert.

Was heute schon abgerufen werden muss

Der Organisationsplan

Unabhängig davon, was 2027 kommt: Die Leistungen des laufenden Jahres müssen einzeln beantragt werden, und mehrere verfallen zum Jahresende. Der Organisationsplan sammelt sie mit Voraussetzungen, Rechtsgrundlage und der Stelle, an der es in der Praxis scheitert.

  • Alle Leistungen, die Sie nach dem Bescheid einzeln beantragen müssen
  • Fristen und Stichtage, an die niemand erinnert
  • Ansprüche außerhalb der Pflegekasse prüfen
  • Die eigene Rente und Absicherung als Pflegeperson sichern
  • Vollmacht und Verfügungen aufsetzen — Schritt für Schritt

Quellen und Stand

Grundlage dieses Beitrags ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz — PNOG), Bundesgesundheitsministerium, Bearbeitungsstand 4. Juni 2026. Der Beitrag beschreibt einen Entwurf und kein geltendes Recht.

Für Ihren Einzelfall zuständig und kostenlos: die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Sie kennt den jeweils aktuellen Stand und darf Ihre Situation beurteilen — anders als diese Seite.

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