Hinweise · Beruf und Vereinbarkeit
Es gibt nicht eine Freistellung für die Pflege, sondern drei. Sie unterscheiden sich in Dauer, Ankündigungsfrist, Bezahlung und Betriebsgröße — und wer die falsche wählt oder eine Frist versäumt, verliert den Kündigungsschutz.
Die meisten Beschäftigten kennen nur die zehn Tage im Akutfall. Die beiden längeren Instrumente werden selten genutzt, weil kaum jemand von ihnen weiß — und weil die Fristen so gesetzt sind, dass man sie verpasst, wenn man erst im Ernstfall davon erfährt.
Die drei Varianten im Überblick
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
|---|---|---|---|
| Dauer | bis 10 Arbeitstage je Kalenderjahr | bis 6 Monate | bis 24 Monate |
| Umfang | vollständig | vollständig oder teilweise | nur teilweise, mindestens 15 Stunden pro Woche |
| Ankündigung | sofort, keine Frist | 10 Arbeitstage vorher, schriftlich | 8 Wochen vorher, schriftlich |
| Betriebsgröße | egal | mehr als 15 Beschäftigte | mehr als 25 Beschäftigte |
| Geld | Pflegeunterstützungsgeld, rund 90 % des Nettos | unbezahlt, zinsloses Darlehen möglich | unbezahlt, zinsloses Darlehen möglich |
| Pflegegrad nötig? | nein, voraussichtliche Pflegebedürftigkeit genügt | ja, mindestens Pflegegrad 1 | ja, mindestens Pflegegrad 1 |
§ 2 PflegeZG (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) · § 3 PflegeZG (Pflegezeit) · § 2 FPfZG (Familienpflegezeit) · § 44a SGB XI (Pflegeunterstützungsgeld)
Wenn es zu viel wird
Die Freistellung ist nur die halbe Miete
Wer sechs Monate freinimmt, hat Zeit — aber keinen Plan. Die eigentliche Belastung entsteht nicht durch fehlende Stunden, sondern dadurch, dass Termine, Fristen und Absprachen sich auf mehrere Menschen verteilen und niemand den Überblick behält.
Wenn Sie diese Zeit nutzen wollen, statt sie im Wartezimmer zu verbringen, gibt es dafür Unterstützung.
Die zehn Tage im Akutfall
Das ist die Variante für den Anruf aus der Klinik. Sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße, braucht keine Ankündigungsfrist und keinen Pflegegrad — die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit genügt. Sie melden sich, teilen mit, dass Sie fernbleiben, und legen bei Verlangen eine ärztliche Bescheinigung nach.
- Der Lohnersatz muss beantragt werdenPflegeunterstützungsgeld gibt es bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht über den Arbeitgeber. Es beträgt in der Regel rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.
- Zehn Tage je pflegebedürftiger Person und KalenderjahrMachen mehrere Angehörige den Anspruch für dieselbe Person geltend, teilen sie sich die zehn Tage. Sie verdoppeln sich nicht.
- Kein UrlaubEs ist eine eigene Freistellung. Manche Arbeitgeber schlagen Urlaub vor, weil das für sie einfacher ist — Sie müssen sich darauf nicht einlassen.
Pflegezeit: bis zu sechs Monate
Vollständige oder teilweise Freistellung, unbezahlt. Anspruch besteht nur bei mehr als 15 Beschäftigten — bei dieser Schwelle zählen Auszubildende mit. In kleineren Betrieben sind Sie auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen.
Die Ankündigung muss zehn Arbeitstage vorher schriftlich erfolgen und Beginn, Ende und Umfang nennen. Dazu gehört eine Bescheinigung der Pflegekasse oder ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit.
Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate
Hier ist nur eine Reduzierung möglich, keine vollständige Freistellung: Mindestens 15 Wochenstunden müssen Sie weiterarbeiten. Anspruch besteht ab mehr als 25 Beschäftigten, und hier zählen Auszubildende nicht mit.
Ankündigungsfrist: acht Wochen. Das ist der Punkt, an dem die meisten scheitern — wer erst im Ernstfall davon erfährt, hat die Frist längst verpasst.
Beides kombinieren — mit Tücken
Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich hintereinander nutzen, zusammen aber höchstens 24 Monate. Sie müssen nahtlos aneinander anschließen — eine Lücke dazwischen ist nicht vorgesehen.
Und die Ankündigungsfristen ändern sich beim Übergang: Für die Familienpflegezeit im Anschluss an eine Pflegezeit gelten drei Monate, für den umgekehrten Weg acht Wochen. Wer die Reihenfolge nicht vorher durchdenkt, verliert entweder Zeit oder den Anspruch.
Sprechen Sie die Reihenfolge deshalb einmal mit der Personalabteilung durch, bevor Sie den ersten Antrag stellen.
Zwei Dinge, die den Unterschied machen
- Kündigungsschutz gibt es nur mit SchriftformEr beginnt frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn und läuft bis zum Ende der Freistellung. Ohne schriftliche Mitteilung besteht er nicht — ein Gespräch auf dem Flur genügt nicht.
- Das zinslose Darlehen federt den Ausfall abBeim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, für Pflegezeit und Familienpflegezeit. Es deckt etwa die Hälfte des Verdienstausfalls und wird nach der Freistellung zurückgezahlt.
Prüfen Sie außerdem Ihren Tarifvertrag. Manche enthalten günstigere Regelungen als das Gesetz, etwa Entgeltfortzahlung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung.
Was dieser Hinweis nicht leistet
Dies ist keine Rechtsberatung. Ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht und welche Variante passt, hängt von Betriebsgröße, Tarifvertrag und Ihrer konkreten Situation ab.
Kostenlos beraten: das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums unter 030 20179131, die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und — falls vorhanden — die betriebliche Sozialberatung Ihres Arbeitgebers. Stand dieses Hinweises: August 2026.
